Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kromeich GmbH i.G., geschäftsansässig Gerhart-Hauptmann-Str. 49B, 51379 Leverkusen („Kromeich & Partner“ oder „Auftragnehmer“), beinhalten die wichtigsten Regeln und rechtlichen Grundsätze für die mit Kromeich & Partner geschlossenen Maklerverträge. Wir erfüllen die uns erteilten Makleraufträge mit großer Sorgfalt und beachten stets die Interessen und Vorgaben unserer Auftraggeber. Dabei finden insbesondere die §§ 652 ff. BGB Berücksichtigung.
§ 1 Zustandekommen des Maklervertrages
1.1 Ein Maklervertrag mit Kromeich & Partner ist gerichtet auf den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss und/oder die Vermittlung eines immobilienbezogenen Kauf-, Miet-, Pachtvertrages (im Folgenden: „Maklertätigkeit“). Ein solcher Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag (im Folgenden auch: „Hauptvertrag“) kann sich insbesondere beziehen auf ein Grundstück mit Gebäude, eine Teilfläche eines Gebäudes, ein Erbbaurecht, ein Wohnungs- bzw. Teileigentumsrecht oder ein unbebautes Grundstück oder eine Gesellschaft (im Folgenden auch: „Vertragsobjekt“).
Weiterhin kann ein Maklervertrag mit Kromeich & Partner auch gerichtet sein auf den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss und/oder die Vermittlung eines immobilienbezogenen Joint-Venture oder Partnerschaftsvertrages.
1.2 Ein Maklervertrag kommt entweder durch einen Vermarktungs-, Such- bzw. Beratungsauftrag zustande oder durch ausdrückliche oder stillschweigende Inanspruchnahme angebotener Maklerleistungen (z.B. Vereinbarung einer Besichtigung, Anforderung von Unterlagen zum Vertragsobjekt) auf der Grundlage und in Kenntnis der für eine erfolgreiche Maklertätigkeit von Kromeich & Partner anfallenden Vergütung. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, bedarf der Maklervertrag der Textform.
§ 2 Vertraulichkeit
Die Angebote und Informationen von Kromeich & Partner sind streng vertraulich und nur für Auftraggeber von Kromeich & Partner sowie den von Kromeich & Partner angesprochenen Empfänger bestimmt. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlichen Zustimmung von Kromeich & Partner zulässig.
Im Falle unbefugter Weitergabe hat Kromeich & Partner – unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs – Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Schadensersatzanspruches in Höhe der für den jeweiligen Fall insgesamt mit allen potenziellen Vertragspartnern vereinbarten Provision. Dem Auftraggeber ist der Nachweis, dass ein Schaden nicht oder in niedrigerer Höhe als der in Abs. 1 Satz 1 genannten Pauschale entstanden ist, ausdrücklich gestattet. Erbringt der Auftraggeber diesen Nachweis, so beschränkt sich unser Schadensersatzanspruch auf Zahlung von Schadensersatz in der nachgewiesenen Höhe.
§ 3 Doppeltätigkeit
Kromeich & Partner ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil – auch entgeltlich – tätig zu werden, sofern der Auftraggeber darüber informiert wird oder sich aus der Beauftragung kein Interessenkonflikt ergibt.
§ 4 Informationspflichten des Auftraggebers
4.1 Sofern aufgrund der Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit von Kromeich & Partner direkte Verhandlungen aufgenommen werden, ist auf die Tätigkeit von Kromeich & Partner Bezug zu nehmen. Der Inhalt der Verhandlungen ist Kromeich & Partner unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, Kromeich & Partner hierüber unverzüglich in Textform zu verständigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Kromeich & Partner unverzüglich in Textform über den erfolgten Abschluss eines Hauptvertrages über das Vertragsobjekt unter Nennung der wirtschaftlichen Konditionen (insbesondere Kaufpreis) zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden.
4.2 Ist dem Auftraggeber bei Zustandekommen des Maklervertrages mit Kromeich & Partner die konkrete Gelegenheit zum Abschluss des angestrebten Hauptvertrages bzw. die Vertragsbereitschaft der anderen Partei eines Hauptvertrages bekannt oder erlangt der Auftraggeber diese Vorkenntnis später von Dritten, so hat der Auftraggeber dies Kromeich & Partner unverzüglich in Textform mitzuteilen.
§ 5 Entstehen und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
5.1 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt Kromeich & Partner die Maklerleistungen gegen Entgelt. Die Maklerprovision ist dabei ihrem Wesen nach erfolgsbezogen. Sie fällt nur an, wenn der vom Auftraggeber angestrebte und auf die Maklertätigkeit von Kromeich & Partner zurückgehende Hauptvertrag tatsächlich zustande kommt.
5.2 Kommt durch die Maklertätigkeit von Kromeich & Partner in Bezug auf das Vertragsobjekt zwischen den Parteien statt des ursprünglich angestrebten Hauptvertrages ein anderer Vertrag zustande (z.B. Kaufvertrag statt Mietvertrag), berührt dies den Vergütungsanspruch von Kromeich & Partner grundsätzlich nicht. Als vom Auftraggeber geschuldet, gilt dann der übliche Maklerlohn (§ 653 Abs. 2 BGB).
5.3 Unser Maklerprovisionsanspruch ist verdient, sobald der Hauptvertrag durch unsere Vermittlung und/oder aufgrund unseres Nachweises zustande gekommen ist. Die Maklerprovision ist fällig und zahlbar 8 Bankarbeitstage (maßgeblich ist die Öffnungszeit der Banken in Düsseldorf) nach Zugang einer Rechnung.
5.4 Sofern der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird, so kann Kromeich & Partner die Maklerprovision erst verlangen, wenn diese aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Unser Maklerprovisionsanspruch wird aber nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Hauptvertrages zu anderen Bedingungen erfolgt und diese Bedingung nicht eintritt, sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von der Beschreibung des beabsichtigten Hauptvertrages in dem mit uns geschlossenen Maklervertrag abweicht.
Kommt der Hauptvertrag nicht zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragspartner, sondern zwischen dem Vertragspartner und einer anderen Person zustanden, schuldet der Auftraggeber gegenüber Kromeich & Partner gleichwohl eine Maklerprovision, wenn die Berufung darauf, dass der Hauptvertrag nicht vom Auftraggeber, sondern von der anderen Person abgeschlossen wurde, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde, insbesondere weil der Auftraggeber mit der anderen Person gesellschaftsrechtlich, familiär oder wirtschaftlich verbunden ist.
5.5 Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte darf der Auftraggeber in Bezug auf die Maklerprovision nur geltend machen, wenn die Forderungen des Auftraggebers entweder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, von Kromeich & Partner unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Höhe der Maklerprovision und Umsatzsteuer
6.1 Soweit nicht anders in unseren Angeboten oder Exposés angegeben bzw. anders individualvertraglich vereinbart, ist folgende Maklerprovision an Kromeich & Partner zu zahlen:
a) Beim An- und Verkauf von Liegenschaften je nach Objektstandort in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz vom Käufer 3 %, bei zulässiger Doppeltätigkeit im Sinne von § 3 dieser AGB von Käufer und Verkäufer je 3 %, im sonstigen Bundesgebiet und im Ausland vom Käufer 5 %, berechnet von der Summe aller vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen (z.B. Kaufpreis, übernommene Belastungen, Nebenleistungen).
b) Bei einer Übernahme von Gesellschaftsanteilen, Unternehmen und ähnlichen Geschäften vom Übernehmer 5 %, berechnet von der Summe aller vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Leistungen (z.B. Übernahme-/Kaufpreis, übernommene Belastungen, Nebenleistungen).
c) Bei Erbbaurechten vom Käufer/Erwerber/Übernehmer 3 %, bei zulässiger Doppeltätigkeit im Sinne von § 2 dieser AGB von jeder Vertragsseite je 3 %, berechnet von der Summe aller vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen (z.B. Kaufpreis, übernommene Belastungen, Nebenleistungen).
d) Bei gewerblichen Miet-, Pacht- und Nutzungsverträgen mit einer anfänglich bestimmten Laufzeit (Gesamtlaufzeit)
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- Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von weniger als fünf (5) Jahren beträgt der Provisionsanspruch zwei (2) Nettokaltmieten zzgl. MwSt.
- Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als oder gleich fünf (5), jedoch weniger als sieben (7) Jahren beträgt der Provisionsanspruch drei (3) Nettokaltmieten zzgl. MwSt.
- Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als oder gleich sieben (7), jedoch weniger als zehn (10) Jahren beträgt der Provisionsanspruch dreieinhalb (3,5) Nettokaltmieten zzgl. MwSt.
- Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit ab zehn (10) Jahren beträgt der Provisionsanspruch vier (4) Nettokaltmiete zzgl. MwSt.
Zur Monatsmiete im Sinne dieser AGB gehören alle vertraglich vereinbarten geldwerten Zuwendungen mit Ausnahme von Verbrauchs- und Nebenkosten sowie Umsatzsteuer. Monatsmiete bei Staffelmieten ist die Durchschnittsmiete der Laufzeit. Mietfreie Zeiten und Sonderleistungen jeder Art, insbesondere Bau- und Umzugskostenzuschüsse des Vermieters, werden bei der Berechnungsgrundlage der Provisionen nicht in Abzug gebracht.
e) Sofern nicht vorstehend geregelt, richtet sich die Maklerprovision für Kromeich & Partner nach der Ortsüblichkeit (§ 653 Abs. 2 BGB).
6.2 Alle Provisionssätze verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Sollte eine Änderung des Steuersatzes eintreten, ändert sich der Provisionssatz entsprechend.
§ 7 Haftung, Schadensersatz
7.1 Die Angebote und Informationen von Kromeich & Partner erfolgen gemäß den von Dritten erteilten Auskünften. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, prüft Kromeich & Partner diese nicht und übernimmt dafür keinerlei Haftung. Kromeich & Partner ist auch nicht verpflichtet, ein Gebäude, eine Teilfläche oder ein Grundstück selbst auf bestimmte Eigenschaften bzw. Mängel zu untersuchen oder andere Erkundigungen zu diesem Vertragsobjekt einzuholen. Allerdings hat Kromeich & Partner dem Auftraggeber alle im Hinblick auf den angestrebten Hauptvertrag bekannt gewordenen Tatsachen mitzuteilen, sofern diese von wesentlicher Bedeutung für den angestrebten Abschluss des Hauptvertrages sind.
7.2 Kromeich & Partner haftet lediglich für (i) eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, (ii) für die schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten („Kardinalpflichten“) und (iii) für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung von Kromeich & Partner ausgeschlossen. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Maklervertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Nichtbeachtung die Erreichung des angestrebten Hauptvertrages gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung bis zur Höhe der Maklercourtage auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Kromeich & Partner für alle darauf zurückgehenden Schäden unbegrenzt.
7.3 Eine Haftung für das Risiko, dass der vom Auftraggeber angestrebten Hauptvertrag nicht zustande kommt und Ihnen dadurch Kosten oder andere Nachteile entstehen, ist ausgeschlossen.
7.4 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten, hat Kromeich & Partner Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift.
§ 8 Geldwäschegesetz
Kromeich & Partner hat nach dem Geldwäschegesetz (GwG) besondere Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Daher ist vor Abschluss des Maklervertrages die Identität des Auftraggebers festzustellen. Außerdem hat der Auftraggeber mitzuteilen, ob er in Bezug auf den angestrebten Hauptvertrag im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder möglicherweise im Interesse eines Dritten handelt. Falls Sie die nach dem GwG erforderlichen Angaben nicht oder nur teilweise durch den Auftraggeber geliefert werden, ist Kromeich & Partner berechtigt, den Maklervertrag außerordentlich zu kündigen.
§ 9 Schlussbestimmungen
9.1 Für diese AGB und den Maklervertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser AGB oder des Maklervertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis. Kündigungen des Maklervertrages sind schriftlich zu erklären.
9.2 Erfüllungsort ist Köln. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand Köln.
9.3 Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der AGB oder des Maklervertrages im Übrigen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Wunsche der Parteien möglichst nahe kommt.
9.4 Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Kromeich & Partner diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Kromeich & Partner ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.